Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 20Artikel 6, Paragraph 20
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL 6
Eintragung einer Änderung
Regel 20
Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung
(1)Absatz eins,Gesuche um Eintragung von Änderungen, wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung entweder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung, des Verzichts für einen Teil der beteiligten Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, müssen in einer Ausfertigung, datiert und unterzeichnet von der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden.
(2)Absatz 2,Das Gesuch um Eintragung einer Änderung muß in allen Fällen angeben:
die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls die der nationalen Basiseintragung;
den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;
iii) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebenen Gebühr.
(3)Absatz 3,Dem Gesuch muß die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebene Gebühr beigefügt werden.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035082
Alte Dokumentnummer
N2198916182T