Rechtstracker.at

Art. 6 § 20

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 § 2001.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

KAPITEL 6

Eintragung einer Änderung

Regel 20

Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung

  1. Absatz eins,Gesuche um Eintragung von Änderungen, wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung entweder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung, des Verzichts für einen Teil der beteiligten Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, müssen in einer Ausfertigung, datiert und unterzeichnet von der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden.
  2. Absatz 2,Das Gesuch um Eintragung einer Änderung muß in allen Fällen angeben:
    1. Litera i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls die der nationalen Basiseintragung;
    2. Sub-Litera, i, i
      den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;

iii) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebenen Gebühr.

  1. Absatz 3,Dem Gesuch muß die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebene Gebühr beigefügt werden.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035082

Alte Dokumentnummer

N2198916182T